Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Unterlassen stellt ab 01. Mai 2015 Ordnungswidrigkeit dar
Soweit vor dem Verkauf eines mit einem Gebäude bebauten Grundstückes eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben wird und zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, müssen Verkäufer mit in Kraft treten der Änderungsverordnung zur EnEV ab 01. Mai 2015 sicherstellen, dass jene Immobilienanzeige gewisse energetische Daten der Immobilie enthält (§ 16 a Abs.1 S.1, Abs.2 EnEV).
Wer mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur EnEV ab 01.Mai 2015 vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass die Pflichtangaben in einer Anzeige nicht enthalten sind, begeht gemäß §§ 27 Abs. 2 Nr.6, 16 a Abs.1 S.1, Abs. 2 EnEV, Art. 3 Abs. 2 ÄnderungsV eine Ordnungswidrigkeit.