BauO NRW

Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine und Abgasleitungen hat sich der Bauherr von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß § 43 Abs. 7 BauO NRW bescheinigen zu lassen, dass sich die Abgasanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. Bei der Errichtung von Schornsteinen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der Rohbauzustand besichtigt worden sein.

 

Sollten wir als Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei der baurechtlichen Prüfung Mängel feststellen, sind wir verpflichtet, jene Mängel der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor der Weiterleitung an die Bauaufsichtsbehörde werden wir Ihnen aber in der Regel unter Berücksichtigung der individuellen Gefahrensituation eine Frist zur Beseitigung der Mängel einräumen und Ihnen dabei helfend zur Hand stehen.

 

Für weitere Informationen hinsichtlich der BauO NRW sowie der genaueren Anwendungsrelevanz jener gesetzlichen Grundlagen für Sie als Verbraucher stehen wir gerne zur Verfügung, verweisen aber zudem freundlich auf die Verlinkung anbei.

 

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