Hoheitliche Tätigkeiten

Seit 01.01.2013 ist das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz nunmehr vollständig in Kraft getreten.

Während Eigentümer von Grundstücken und Räumen nun gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet sind, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der 1. BImschV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dabei in ihrer Wahl des Schornsteinfegerbetriebes frei sind, obliegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern auch weiterhin gewisse hoheitliche Aufgaben, für die im Rahmen des jeweiligen Kehrbezirkes kein Fremdbetrieb beauftragt werden kann.

Hoheitliche Tätigkeiten sind grundsätzlich solche Aufgaben, deren Erfüllung dem Staat kraft öffentlichen Rechts obliegen. Sie werden durch unmittelbare (Bundes- und Landesbehörden) und mittelbare Staatsverwaltung (Gebiets- und Personalkörperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner auch beliehene Private, wie bspw. bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger) erfüllt.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bis Ende 2012: Bezirksschornsteinfegermeister) hat als beliehener Unternehmer in seinem ihm anvertrauten Kehrbezirk hoheitliche Tätigkeiten auszuführen. Gesetzgeberische Intention der Einrichtung von Kehrbezirken ist, dass sämtliche Feuerungsanlagen nicht nur registriert, sondern in erster Linie hinsichtlich deren Brand- und Funktionssicherheit umfassend überwacht werden. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger agiert mithin ganz im Sinne Ihrer Gesundheit.

 

Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen gemäß §§ 13 ff. SchfHwG:

 

  • Die Durchführung der Feuerstättenschau (Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen), § 14 I SchfHwG

  • Erlass der Feuerstättenbescheide, § 14 II SchfHwG

  • Führung des Kehrbuches, §§ 13, 19 SchfHwG

  • Kontrolle über die auszuführenden Kehrarbeiten, § 13 iVm § 1 Abs.1, 2 SchfHwG

  • Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten, soweit diese nicht fristgerecht nachgewiesen werden können, § 26 SchfHwG

  • Anlassbezogene Überprüfungen (bspw., soweit Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage nicht gewährleistet erscheint), § 15 SchfHwG

  • Bauzustandsbesichtigungen im Sinne von § 43 Abs. 7 BauO NRW

     

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben (insbesondere bei dem Erlass des Feuerstättenbescheides als schriftlicher Verwaltungsakt) eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz.

 

Hier können Sie (links oben) individuell nach dem für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger suchen.