Seit 01.01.2013 ist das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz nunmehr vollständig in Kraft getreten. Gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG sind fortan Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der 1. BImschV vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Dafür können Eigentümer den Fachbetreib für die Durchführung frei wählen.
Laut § 4 Abs.1, 3 SchfHwG ist die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt und gilt als erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.
Letztlich verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer, gleich wenn mit dem frei beauftragten Schornsteinfegerbetrieb individuell vereinbart wurde, dass jener Betrieb die Formblätter an den bevollmächtigten Schornsteinfeger im Auftrag des Eigentümers übermitteln soll.
Als Meisterbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks hat auch unser Betrieb die Möglichkeit, in freiem Wettbewerb alle handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten auch außerhalb des uns zugeteilten Kehrbezirkes auszuführen.
Jene sogenannten freien Tätigkeiten bestehen konkret aus:
Kehrung und Reinigung von Schornsteinen und Verbindungsstücken für feste Brennstoffe*
Reinigung von Räuchereianlagen*
Überprüfung von Abgasanlagen von Öl- und Gasfeuerstätten*
Überprüfung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung sowie Prüfung der Lüftungsanlagen für Aufstellräume von Feuerstätten*
Sicherheitsüberprüfungen und –messungen von Öl- und Gasfeuerstätten (Abgaswegüberprüfungen und Kohlenstoffmonoxidmessungen)*
Überwachung der immissionsrechtlichen Vorgaben**
Beratung der Betreiber von Festbrennstoff- Feuerungsanlagen hinsichtlich deren sachgerechter Bedienung, ordnungsgemäßer Lagerung der Brennstoffe sowie der Besonderheiten im Umgang mit Festbrennstoffen**
* entsprechend der Vorgaben der KÜO
** entsprechend der Vorgaben der 1. BImschV
Gerne stehen wir Ihnen für die oben genannten Tätigkeiten zur Verfügung und kümmern uns um deren frist- und fachgerechte Durchführung!
Für die durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt auch weiterhin der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfeger zuständig.
Soweit Sie bereits in unseren Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten fallen, nehmen wir selbstverständlich gerne auch weiterhin die freien Tätigkeiten für Sie wahr – und dies ganz ohne dass Sie sich selbst zusätzlich um Terminvereinbarungen und Fristen kümmern müssen.